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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern AnjaMi
26.05.2007, 09:50 Uhr

Anja

Hallo,
ich bin etwas ratlos und ihr habt bestimmt mehr Ahnung als ich ;) nun es geht um das eingeschränkte Halteverbot, und zwar haben ich und mein Freund mit den 2 rechten Reifen auf dem Gehweg geparkt, ich bin im Auto auf dem Beifahrersitz sitzen geblieben, da es ja klar ist, dass ich das Auto nicht verlassen darf um nicht zu "parken".
Da kam ne Politesse und hat sich grade das Kennzeichen notiert bis ich gefragt habe was sie da wohl macht...?!?!Ihre Argumente waren, dass wir trotz eingeschränktem Halteverbot auf dem Gehweg gestanden haben und dass ich nicht auf dem Fahrersitz, sondern auf dem Beifahrersitz gesessen hab...
naja nun weiß ich nicht, ob das nach so regelrecht war...? Bitte um eine Antwort...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern NFS89
26.05.2007, 10:19 Uhr

zu: Anja

Du darfst bis zu 3 Minuten da halten. Die Bedingung ist, dass du das Fahrzeug in Sichtweite hast. Und das hast du ja wohl auf dem beifahrersitz....sehr merkwürdig....aber wie lange standest du denn da wirklich??

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
26.05.2007, 13:08 Uhr

zu: Anja

Zwei Dinge:

-"Wer länger als drei Minuten hält, der parkt"; die StVO ist da eindeutig. Das Halten wird also auch dann zum Parken, wenn man im Auto sitzen bleibt.

- Auf dem Gehweg hat ein Kraftfahrzeug nicht zu suchen, weder zum Halten, noch zum Parken. Im eingeschränkten Halteverbot darf bis zu drei Minuten gehalten werden, natürlich aber nicht uaf dem Gehweg. Ihr hättet ganz normal am Straßenrand halten müssen.

Vielleicht etwas unnett von der Politesse, daß sich Euch gleich aufgeschrieben hat, aber formal korrekt.
Anja, hast Du denn das Auto dann gleich weggefahren?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Rock-Keks
26.05.2007, 14:46 Uhr

zu: Anja

Im eingeschränkten HAlteverbot, darf ja bis zu 3 Minuten gehalten werden ....
Oder zum Be- und Entladen... ABer klar, wenn sich der Fahrer des Fahrzeuges aus dem Bereich entfernt, dann ist das parken. Denn du hast ja nur als Beifahrer gewartet. Und sie hat geparkt, um etwas zu erledigen.
So würde ich das sehen ......

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
26.05.2007, 18:40 Uhr

zu: Anja

Also, gehen wir mal von einem Halten von weniger als 3 Minuten aus.
Dann darf das Fahrzeug nicht verlassen werden. Es geht darum, daß es, wenn nötig, schnell wegbewegt werden können muß.
Wenn also Anja in der Lage gewesen wäre, das Auto schnell zu entfernen, wäre es vermutlich kein Problem gewesen.
Es bringt aber natürlich nichts, wenn da nur irgendwer im Auto sitzt, um zu sagen: "Der Fahrer kommt gleich wieder."

Da aber hier sowieso auf dem Gehweg gestanden wurde, ist das aber sowieso hinfällig, da das Gehweghalten an sich schon verboten ist.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Fahrschüler07
27.05.2007, 11:18 Uhr

zu: Anja

Wieso das? an "erlaubten" Stellen darf man doch auf dem Gehweg stehen, sofern man die Fußgänger, sowie Rollstuhlfahrer und Kinderwagen nicht behindert, oder? Ich parke hier bei mir immer - wie alle anderen auch - auf dem Bürgersteig und es beschwert sich keiner.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Security_neu
27.05.2007, 18:41 Uhr

zu: Anja

Mit welcher logischen Begründung darf man nicht auf einem Gehweg parken, der 3 Meter breit ist? Ich mein natürlich nicht das ganze Auto, sondern halb Straße/halb Bürgersteig. Jetzt sag mir keiner dass der Gehweg kaputt geht, gibt genug Gehwege auf denen das durch markierungen oder Schilder erlaubt ist. Und durch ein Schild wird der Gehweg auch nich stabiler.

Und wenn ich nen Umzug hab, belade ich mein Auto auch Stundenlang, und darf im eingeschränkten stehen. Zumindest sagt dies mein Fahrlehrer.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern AnjaMi
28.05.2007, 15:00 Uhr

zu: Anja

Schön dass so viele geantwortet haben: Also zunächste nähere Infos die fehlten: Der Bürgersteig war ca 3 Meter breit wenn nicht noch breiter, ich hab der Politesse gesat dass wir nicht länger als 3 Minuten geparkt haben und das das wohl erlaubt ist im eingeschränkten Halteverbot. Außerdem hab ich Ihr auch gesagt, dass ich Führerschein habe und jeden Moment wegfahren könnte. Da hat sie gesagt, dass ich aber nicht auf dem Fahrersitz sitze sondern auf dem Beifahrersitz und dass ich das meinem Freund hätte sagen können, dass man hier nicht stehen darf!!! Naja ich wusste nicht, dass der Bürgersteig so wichtig ist, dass man da nicht 8lten8] darf...schließlich ist ja eine Person mit Führerschein aus dem Bereich "Auto" nicht entfernt!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern AnjaMi
28.05.2007, 15:02 Uhr

zu: Anja

Sorry das Wort sollte halten heißen...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern AnjaMi
28.05.2007, 15:07 Uhr

zu: Anja

Außerdem glaub ich mittlerweile, es ging der Politesse wirklich nur um den Bürgersteig weil sie ja bei den anderen Punkten nicht wirklich Recht hatte...und das man dirket hinter einer Kurve (Einbiegung) in einer engen Straße mittend auf der Staße stehen muss um kein Knöllchen zu bekommen, finde ich etwas unlogisch...Da stellt man sich ja schon halb auf den Bürgersteig um den Verkehr nicht zu gefährden und wird bestraft...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Andreas Wismann
28.05.2007, 15:32 Uhr

zu: Anja

»Wieso das? an "erlaubten" Stellen darf man doch auf dem Gehweg stehen«

Im Allgemeinen ist das aber eben nicht so. "Erlaubte Stellen" müssen ausdrücklich gekennzeichnet sein, Zeichen 315 StVO. Überall sonst gilt § 2 StVO, "Fahrzeuge haben die Fahrbahn zu benutzen".

Also ist das bloße Anhalten auf dem Gehweg verkehrswidrig, es kostet 5 Euro.

»Mit welcher logischen Begründung darf man nicht auf einem Gehweg parken, der 3 Meter breit ist?«

Ich weiß nicht genau, was "logisch" hier bedeuten soll. In den beiden genannten Paragrafen der StVO steht es eben so drin. Es kommt nicht darauf an, ob man persönlich eine Vorschrift versteht oder gut findet. Sie gilt einfach! (Denkanstoß: "Ich finde es unlogisch, bei Rot zu warten, wenn keiner kommt"...).

Die Nummer mit dem Fahrer oder Beifahrer halte ich allerdings für sehr weit hergeholt.

Wenn wir von "maximal drei Minuten" sprechen, ist mir keine Vorschrift bekannt, die sagt, dass für das Fahrzeug nur ein einziger Fahrer zuständig sein kann.

Wenn man aber länger als drei Minuten gehalten hat, ist es nicht relevant, wo oder wer der Fahrer gewesen ist, denn dann ist es in jedem Fall Parken.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
28.05.2007, 17:34 Uhr

zu: Anja

» Mit welcher logischen Begründung darf man nicht auf einem Gehweg parken, der 3 Meter breit ist?
«


Mit der Begründung, daß das Fundament eines Bürgersteiges ein anderes als das einer Fahrbahn ist und für weniger Gewicht ausgelegt ist. Parken zu oft Fahrzeuge auf einem Gehweg, droht ein Absacken. Daher ist Gehwegparken grundsätzlich verboten.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern AnjaMi
28.05.2007, 17:38 Uhr

zu: Anja

Das mit dem Gehweg leuchtet mir ein, nur meinte die Politesse auch, es kostet 15€ und nicht 5€...
Ein großes DANKE auch an alle die sich die Zeit genommen haben und mir geantwortet haben...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Security_neu
28.05.2007, 18:01 Uhr

zu: Anja

glaub mir, es kostet definitv 15 Euro, sprech aus leidiger Erfahrung!!

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