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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Klappspaten
18.03.2008, 23:50 Uhr

Unfall "unter der Hand" regeln ...

Hallo!

Man hört ja immer wieder von Fällen, wo Leute Schäden "unter der Hand" regeln wollen, d.h. durch ein "zur Werkstatt fahren" und bar bezahlen - also ohne Versicherung und Polizei.

Mir würde es grauen mit so eine Situation nach einem Unfall konfrontiert zu werden. Wie soll man reagieren?

Danke!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
19.03.2008, 02:34 Uhr

zu: Unfall "unter der Hand" regeln ...

"Unter der Hand" klingt so illegal, aber es ist ja niemand verpflichtet die Polizei zu rufen oder zur Schadensregulierung die Versicherung einzuschalten.

Wenn du selbst der Unfallverursacher bist, muss es dich ja nicht stören, welche Regulierung der Unfallgegner wünscht. Du kannst den Schaden bei geringer Höhe aus eigener Tasche begleichen oder bei größeren Schäden eben doch deine Haftpflichtversicherung bemühen. Das kann dir der Unfallgegner schließlich nicht verbieten.

Bist du der Geschädigte, kannst du im Prinzip genau so verfahren. Ist nur dein Blinkerglas beschädigt, kannst du doch die Barzahlung des Schadens akzeptieren. Im anderen Fall stellst du deine Ansprüche eben gegenüber der gegnerischen Versicherung. Auch hier kann der Unfallgegner dir nicht in die Quere kommen, da er es nicht verhindern kann, dass du Ansprüche bei seiner Versicherung geltend machst.

Zu beachten ist allerdings, dass bei einem Schuldanerkenntnis und einer Barzahlung die Angelegenheit abschließend beendet wird. In den AGB der Haftpflichtversicherer gibt es nämlich ein Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot, d.h. man darf weder seine Schuld anerkennen, noch den Schaden begleichen, wenn im Nachhinein doch noch die Vers. eingeschaltet werden soll. Das kann z.B. der Fall sein, wenn zunächst nur ein kleiner, äußerlicher Schaden vorhanden zu sein scheint, der sich nachträglich als verzogener Unterboden und wirtschaftlicher Totalschaden herausstellt.

Also entweder ohne Versicherung regulieren, dann aber abschließend und endgültig (schriftlich festhalten). Oder eben mit Versicherung regulieren. Die Versicherungen rechnen einem übrigens gerne aus, bis zu welcher Schadenshöhe die Begleichung aus eigener Tasche lohnt.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.19-110 / 3 Fehlerpunkte

Vor einem Bahnübergang steht vor einer von rechts kommenden Straße ein rot leuchtendes Lichtzeichen ohne Andreaskreuz. Wo müssen Sie warten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.19-110

Ich kann nach dem Beobachten des Verkehrs bis zum Bahnübergang vorfahren

Wenn keine Haltlinie vorhanden ist, vor dem Lichtzeichen

An der Haltlinie

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-106 / 3 Fehlerpunkte

Was endet hier?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-106

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-118 / 3 Fehlerpunkte

Welche Fahrzeuge dürfen neben anderen Fahrzeugen in zweiter Reihe halten?

Alle Fahrzeuge, wenn das Warnblinklicht eingeschaltet ist

Taxen, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen, wenn die Verkehrslage dies zulässt