bluebell
23.07.2006, 19:02 Uhr
strafe beim fahren mit flip flops...
Hallo an alle,
war mir bisher eigentlich immer sicher, dass das Fahren mit Flip Flops (bzw generell mit Schuhen, die hinten offen sind) nicht erlaubt ist. Gibt es dazu einen Gesetzestext in der Straßenverkehrsordung bzw im Bussgeldkatalog? Und wie werden Verstöße geahndet?
Würde mich über Antwort freuen
Georg_g
23.07.2006, 19:08 Uhr
zu: strafe beim fahren mit flip flops...
Verstöße werden nicht geahndet, weil es keine Vorschrift gibt, die das Fahren mit Flip-Flops oder barfuß verbietet. Alljährlich liest man zur Sommerzeit zwar immer Gegenteiliges (z.B. in der ADAC Motorwelt), aber was nicht verboten ist, ist erlaubt.
Haftungsrechtlich ist das natürlich etwas anderes. Wenn du also deinem Vordermann draufknallst, weil du dich mit deinen Flip-Flops in der Pedalerie verhakt hast, hast du schlechte Karten.
fredo
23.07.2006, 22:46 Uhr
zu: strafe beim fahren mit flip flops...
Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit
verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).
Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln
oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.
Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober
Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde. Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss führen.
Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es deshalb zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls führen kann.
Georg_g
24.07.2006, 13:13 Uhr
zu: strafe beim fahren mit flip flops...
»Die Suche ergab bei Goole leider keine Treffer :D «
Doch! http://www.google.de/search?hl=de&q=%22Der+BGH
+hat+bereits+1957+entschieden%22&meta=