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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Smitti
26.05.2006, 16:00 Uhr

Teilschuld???

Hi, ich hatte vor einigen Wochen einen kleinen Autounfall und würde gerne Eure Meinung dazu hören. Ich fuhr auf einer Vorfahrtsstrasse (kein Überholverbot) ca. 50 Meter vor einer Kreutzung (ohne Ampel) habe ich zum Überholen angesetzt weil der Vordermann rechts abbiegen wollte. Genau auf der Kreuzung war ich mit Ihm auf derselben Höhe als ein anderer von links in meine Richtung abbiegen wollte. Ich habe noch gesehen das er nicht angehalten hat und etwas nach rechts gezogen doch da ist er schon in mich reingefahren (ich nehme einfach mal an das er nur nach rechts geguckt hat und losgefahren ist). Er hat einen leichten Schaden am linken Licht und an der Stoßstange, bei mir ist die Tür kaputt. Ich bin der Überzeugung, dass Er Schuld hat, will aber auf Teilschuld raus. Wer ist Eurer Meinung nach im Recht??? Ihr könnt mich auch direkt an mailen.
Danke,

Smitti

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern DaRealAd
26.05.2006, 16:14 Uhr

zu: Teilschuld???

Hauptschuld trägt auf jeden Fall der von links Einbiegende: Dein Vorfahrtsrecht erstreckt sich über die ganze Fahrbahn, gilt also auch, wenn du auf der Gegenspur bist. Dir kann man aber eben ein Überholen bei unklarer Verkehrslage anlasten.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-121 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-121

Auf einen Bahnübergang mit rotem Blinklicht

Auf eine Zollstelle

Auf eine Ampel

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.38-101 / 3 Fehlerpunkte

Was kann es bedeuten, wenn an einem Fahrzeug blaues Blinklicht - jedoch kein Einsatzhorn - eingeschaltet ist?

Es wird vor einer Einsatzstelle der Feuerwehr gewarnt

Ein Abschleppwagen fährt zum Einsatz

An einer Unfallstelle wird vor Gefahren gewarnt

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130

Auf einen Bahnübergang in etwa 160 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 80 m Entfernung