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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr (- Beitrag wird nicht angezeigt -)
Arne
31.03.2005, 10:22 Uhr
zu: ortstafel und geschwindigkeitsbeschränkung
Vielleicht mal einen Blick in die StVO werfen:
-------------------------
§42 (3) Die Ortstafel
Zeichen 310 Zeichen 311
Vorderseite Rückseite
bestimmt:
Hier beginnt Hier endet
eine geschlossene Ortschaft.
_Von hier an_ gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb)
geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des
Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird,
zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.
--------------------
Die vorher aufgestellten Streckenverbote sind damit aufgehoben. An ünübersichtlichen Stellen werden solche "Geschwindigkeitstrichter" vor Ortstafeln aufgestellt, damit die Autofahrer nicht mit 100 km/h plötzlich vor einer Ortstafel landen. Wäre Deine Theorie richtig, müsste ja bei jedem solcher Trichter noch ein 50km/h Schild aufgestellt werden, was den Schilderwald extrem aufblähen würde.
xgoedex
31.03.2005, 15:26 Uhr
zu: ortstafel und geschwindigkeitsbeschränkung
Innerhalb geschl. Ortschaften (i.g.O.) gilt die Höchstgeschw. von 50 km/h !!!
Zeichen 310 (Ortstafel) ist kein Vorschriftszeichen, sondern ein Richtzeichen. Die innerörtl. zugel. Höchstgeschwindigkeit regelt aber nicht der § 42 (u.a. VZ. 310), sondern der § 3 StVO (Geschwindigkeit).
Man könnte also sagen, dass die Ortstafel die vorher erlaubte Höchstgeschw. nicht "aufhebt", sondern anzeigt / markiert, dass ab hier die in § 3 StVO festgelegte Regelung für Geschw. außerh. gesch. Ortschaften endet und ab da die Geschw. i.g.O. gilt.
Es ist möglich, dass i.g.O. eine höhere Geschw. erlaubt ist. Aber nur dann, wenn es auch innerhalb einer Ortschaft durch Zeichen 274 (erlaubte Höchstgeschw.) ausgeschildert ist.
durbanZA
31.03.2005, 16:17 Uhr
zu: ortstafel und geschwindigkeitsbeschränkung
" »Die vorher aufgestellten Streckenverbote sind damit aufgehoben«
Vorsicht, das stimmt nur für die vorher ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit. Ein eventuell ausgeschildertes Überholverbot (=ebenfalls ein Streckenverbot) bleibt am Ortseingang weiter bestehen, weil die Ortsfafel ja keine Regelung zum Überholen enthält. "
(Zitat von Dirk)
Hast Du mal ne Quelle dafür?
Denn, wie Du selbst sagst, ist ein Überholverbot ein Streckenverbot, und wie Du es ebenfalls selbst sagst, hebt Z 310 Streckenverbote auf. Wieso sollte das nicht für Überholverbote gelten?
Georg_g
31.03.2005, 17:30 Uhr
@ Michael (Wien)
Zu diesem Thema mal eine Frage bezüglich der Situation in Österreich. Wenn ich richtig informiert bin, ist es in A tatsächlich so, dass ein Ortsanfangsschild ein vorangegangenes Tempolimit nicht aufhebt. Wenn also ein Schild "Höchstgeschwindigkeit 70 km/h" steht, dann gilt das auch weiterhin nach dem Ortsschild. Ist das wirklich so? In D ist es ja anders, siehe obige Beiträge.
Wie ist es in A, wenn ein 70er Schild aufgehoben werden soll und im Ort wieder 50 km/h gelten soll? Steht dann unter dem Ortsschild ein "50" bzw. ein "Ende 70"? Irgendwie erscheint mir hier (ausnahmsweise) die deutsche Regelung etwas logischer ...
Georg_g
31.03.2005, 17:57 Uhr
zu: ortstafel und geschwindigkeitsbeschränkung
@ Kahleberger:
Streckenverbote werden laut der Regelung aus $ 41 aufgehoben - egal, ob Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Überholverbote
Ja, das gilt für die im § 41 erwähnten Fälle, aber eben nicht für das Ortsanfangsschild. Dieses hebt ein Überholverbot nicht auf.
Michael (Wien)
31.03.2005, 18:16 Uhr
@georg_g
»Wenn ich richtig informiert bin, ist es in A tatsächlich so, dass ein Ortsanfangsschild ein vorangegangenes Tempolimit nicht aufhebt.«
Es scheint, als wärst du richtig informiert ;-)
http://www.fuerboeck.at/recht_einfach/faq/faq_gesc
hwindigkeitsbeschraenkungen_schilder.htm
»Irgendwie erscheint mir hier (ausnahmsweise) die deutsche Regelung etwas logischer ...«
Möglich ... außer ggf. für die (nicht sooo seltenen) Fälle, wo das bebaute Gebiet erst deutlich hinter dem Ortsanfangsschild beginnt.
lG, Mike
Georg_g
31.03.2005, 18:45 Uhr
zu: ortstafel und geschwindigkeitsbeschränkung
Es scheint, als wärst du richtig informiert ;-)
Hach, endlich mal! Auch ein blindes Huhn findet mal ein Korn.
außer ggf. für die (nicht sooo seltenen) Fälle, wo das bebaute Gebiet erst deutlich hinter dem Ortsanfangsschild beginnt.
Hmm, sollte man in diesem Fall nicht lieber das Ortsanfangsschild an den Beginn des bebauten Gebietes stellen? Dann hätte das Schild auch seinen Namen verdient ;-)
Michael (Wien)
31.03.2005, 18:53 Uhr
zu: ortstafel und geschwindigkeitsbeschränkung
»... sollte man in diesem Fall nicht lieber ...«
Man sollte wohl vieles. Aber wir sind Erdlinge *g*
Georg_g
31.03.2005, 19:56 Uhr
zu: ortstafel und geschwindigkeitsbeschränkung
@ Kahleberger:
Ich glaube, du hast den Beitrag von xgoedex nicht richtig verstanden, denn du berufst dich zwar auf diesen Beitrag, schreibst dann aber doch etwas anderes.
Stand auf der a.g.O-Straße ein Zeichen 274 muß vor der Ortstafel das Verbot durch ein weiteres Zeichen aufgehoben werden.
Das ist völiger Unsinn, sorry. Wenn das so wäre, würde bei uns in jeder Ortschaft 70 km/h gelten, denn praktisch vor jedem Ortsanfangsschild steht bei uns ein 70er Schild ("Geschwindigkeitstrichter" 100-70-50)
Lies dir einfach nochmal den Text zu Z 310 und den § 3 StVO durch.
Georg_g
31.03.2005, 21:12 Uhr
zu: ortstafel und geschwindigkeitsbeschränkung
Georg,
wie verstehst du diese VwV zu den Zeichen 274,276 und 277:
Die VwV versteh ich offenbar ganz anders als du. Hier ist geregelt, wo und wie Schilder aufgestellt werden sollen, wenn ein Verbot - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Höhe des Ortsbeginnes enden soll. Die VwW sagt dann, dass erst das Verbot aufgehoben werden soll und dann das Ortsanfangsschild kommen soll, d.h. ein Verbot soll nicht mit in die Ortschaft "hineingeschleppt" werden.
Abgesehen davon, dass es sich um eine Soll-Bestimmung handelt, betrifft diese VwW auch nur den (seltenen) Fall, dass VOR dem Ortsschild eine Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h ausgeschildert war. Als Autofahrer müssen wir uns glücklicherweise nicht mit der VwW auseinandersetzen, weil sich diese eben nur an die Verwaltung richtet und regelt, wo und wie Schilder aufzustellen sind, aber nicht, von wo und bis wohin sie gelten.
Also nochmal: Ist auf einer Außerortsstraße ein Zeichen "Höchstgeschwindigkeit 70 km/h" aufgestellt, dann gelten ab dem Ortseingangsschild dennoch 50 km/h.
Auch ein Ortsschild ...
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.09-102-B / 3 Fehlerpunkte
Welche Fahrlinie müssen Sie in dieser Einbahnstraße einhalten?
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Die linke
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