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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern lanetic
30.10.2010, 02:32 Uhr

Frage zum Verhalten meines Fahrlehrers nach bestandener Prüfung

Hallo liebes Forum,
ich habe meine praktische Motorradprüfung erfolgreich bestanden, Prüfungsgebühren für Theorie und Praktische Prüfung bei den Prüfern sind beglichen. Nach meiner bestandenen Praktischen Prüfung hat mein Fahrlehrer die Unterlagen vom Prüfer behalten und meint ich soll erst die Fahrschulrechnung begleichen, dann bekomme ich die Unterlagen mit dem ich meinen führerschein abholen kann. Das ich die Rechnung der Fahrschule natürlich bezahle ist keine Frage. Finde allerdings das Verhalten meines Fahrlehrers nicht in Ordnung, meine Prüfung ist bezahlt und bestanden, also möchte ich die Papiere dafür auch gleich mit bekommen und nicht erst warten bis die Rechnung da, und das Geld bei der Fahrschule eingegangen ist!!!

Was meint ihr, darf er das überhaupt?

Liebe Grüße

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Verkehrsteilnehmer
02.11.2010, 21:49 Uhr

zu: Frage zum Verhalten meines Fahrlehrers nach bestandener Prüfung

Das hatte ich vor kurzem auch. Ich habe allerdings nur Klasse M gemacht und auch bestanden. Nach dem die Prüfung zu Ende war, gab mir der Prüfer die Karte und später nahm sie mir mein Fahrlehrer die ab. Begründung: offene Rechnung. Bei einigen andere Teilnehmern gäbe es auch noch offene Posten und die Karte würde so lange einbehalten, bis die Rechnung komplett bezahlt wird.

Wie dem auch sei. Eine Bekanntin rief bei ihrer alten Fahrschule an und fragte, ob die Fahrschule die Karte solange einbehalten darf bis die Rechnung bezahlt sei, die Antwort darauf war ein einfaches "nein". Ohne Karte kann und darf man ja auch nicht fahren.

Wie dem auch sei: ich habe heute den Rest bezahlt und erhielt dann meine Plastikkarte.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Peg
03.11.2010, 08:55 Uhr

zu: Frage zum Verhalten meines Fahrlehrers nach bestandener Prüfung

Rechtlich okay ist das Einbehalten des Kärtchens nicht.
Eher ein verzweifelter Versuch seitens der FS, nicht auf den entstandenen Kosten sitzen zu bleiben.
Anders herum hat die FS aber auch großes Entgegenkommen gezeigt:
Bei uns ist es so, dass der Prüfling nicht einmal im Auto platz nimmt, wenn nicht auch der letzte Cent der Ausbildungs- und Prüfungskosten gezahlt ist.

ALLERDINGS scheint im oa Fall das Versagen nicht bei Prüfling gelegen zu haben, sondern in der Verwaltung der FS.
Denn wie soll eine Rechnung bezahlt werden können, die nicht einmal geschrieben wurde? So wenigstens lese ich es daraus:
»also möchte ich die Papiere dafür auch gleich mit bekommen und nicht erst warten bis die Rechnung da (...) ist!!!«

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Verkehrsteilnehmer
17.11.2010, 01:37 Uhr

zu: Frage zum Verhalten meines Fahrlehrers nach bestandener Prüfung

Hallo,
OK, ich hatte vornherein meine wirtschaftliche Lage erklärt. Die Kosten wurden an sich per Abschläge bezahlt (allgemein). Natürlich ist es für die FS ärgerlich wenn die Fahrschüler ihre Kosten nicht bezahlen und trotzdem die Karte haben.

Wenn ich aber überlege, dass der USB-Stick schon allein 39,95€ gekostet hat, die hätte man sich einerseits sparen können bzw. ich finde den Preis ein wenig zu unangemessen und da in den 39,95€ auch noch ein Schutzmechanismus verbaut ist, ist der Preis übertrieben. Die mde-Datei hat eine Timer bzw. ein Datumscheck und wenn das Teil spinnt, blockiert das Programm und wird beendet und man bekommt eine nette Nachricht, dass man sich an die Fahrschule wenden soll. Tolle Sache...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Wuschel_78
27.04.2011, 19:20 Uhr

zu: Frage zum Verhalten meines Fahrlehrers nach bestandener Prüfung

Peg hat vollkommen Recht. Wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde, sei sie nun mündlich oder schriftlich (immer von Vorteil), darf nix einbehalten werden. Auch sonst nicht. Der Führerschein ist nicht Eigentum der Fahrschule in dem Sinne. Sein Einbehalten stellt eindeutig eine Unterschlagung (StGB) dar. Wenn keine RZ vereinbart wurde, kann die FS natürlich eine Zahlungsfrist setzen. Vielleicht läßt sich dann zur Not eine RZ regeln. Wobei dies im Nachhinein immer "blöd" aussieht. Kann man ja auch vorher machen. Eben wie du. Von Anfang an mit offenen Karten spielen...

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-120 / 3 Fehlerpunkte

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