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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung
 tcrack 
11.12.2005, 13:36 Uhr
Auslegungssache
Hallo @ all,
Ich (Motorradfahrer) und meine Freundin (noch in der Motorradfahrschule) waren heute auf einem Parkplatz (auf dem auch Fahrschulen Ihre Prüfungen machen). Folgendes ist passiert: Wir fahren gemeinsam auf den Parkplatz (meine Freundin natürlich als Sozius), wir steigen beide ab (ich , weil ich mal pieseln muste) meine Freundin steigt wieder auf (Motor und zündung waren aus). Ich komme zurück, und winke meiner Freundin zu, das sie mir entgegenkommen soll (aber nur rollen, ohne angelassenen motor). Sie gibt dem Motorrad einen kräftigen stoß mit beiden Beinen und rollt auf mich zu, da biegt plötzlich ein Polizeiwagen auf den Parkplatz, nun kommt natürlich was kommen muß (ohne große erklährung) sagen die beamten, "wohl eine kleine private übungsfahrt, wie... ?" ich sage noch , nein, sie ist nicht gefahren, sondern nur gerollt. wir haben uns dann entschlossen, nichts mehr zu sagen. Die beamten sagten dann nurnoch womit wir rechnen müssen, nähmlich : ich, da mein Führerschein noch auf Probe ist, mit einem Fahrverbot und nachschulung, meine freundin mit dem Verbot, den Führerschein zu vollenden.
Jetzt zu meiner Frage, ist das richtig, das wenn sie nur gerollt ist (ohne angelassenen motor und zündung), das das alles auf uns zukommt ?

 Lynxx
11.12.2005, 13:55 Uhr
zu: Auslegungssache
Immerhin sass sie zumindest am Steuer. Und Übungsfahrten sind grundsätzlich Fahrschulen vorbehalten. Nur auf echtem Privatgelände darf man auch ohne Führerschein rumcruisen. Ob nun Motor aus oder an entscheidet, kann ich leider nicht sagen.
P.S.: Nachdem ich meinen Führerschein hatte, hab ich auf nem Parkplatz noch ein wenig geübt. Plötzlich fuhr da auch die Polizei hinter mir und hat mich dann kontrolliert. :D Nur hatte ich da einen Führerschein und die Polizisten fanden es irgendwie amüsant und ich auch. *g* Das war meine erste Polizeikontrolle gleich bei der ersten Fahrt ohne Fahrlehrer.
 Georg_g
11.12.2005, 16:00 Uhr
zu: Auslegungssache
Nach der Rechtsprechung des BGH reicht für ein Fahren ohne Fahrerlaubnis das Rollenlassen eines Kraftfahrzeugs. Es ist nicht notwendig, dass das Fahrzeug durch Motorkraft in Bewegung gesetzt wird.
 tcrack 
31.01.2006, 16:00 Uhr
zu: Auslegungssache
Ermittlungsverfahren wurde gemäß §170 Absatz 2 der StPO eingestellt.
Phuuuu, nochmal schwein gehabt ;-)
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