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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Mazda7866
17.05.2013, 19:19 Uhr

Befahren eines Weges...

Heute hatte ich eine Unterhaltung mit einer Bekannten...

Diese wohnt in einem Eigenheim, was in der zweiten Reihe von der Straße her steht. Also so. Es geht von der Hauptstraße ein Weg als Einfahrt an dem ersten Haus vorbei zu ihrem und dem Haus ganz oben... D.h. sie und die ganz oben am Weg wohnen oder ihre Besucher müssen diesen Weg befahren... Nun hat sie erzählt, dass der Nachbar vom Nachbargrundstück (nicht das untere, sondern das daneben, was mit der Einfahrt gar nichts zu tun hat) Besucher immer wieder fotografiert hat und denen dann mit Anwalt gedroht hat, weil sie einen Privatweg befahren hätten. Aber der hat doch damit gar nix zu tun. Solange alle anderen ihr Einverständis (auch stillschweigend) geben, ist das doch i.O. oder...?

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17.05.2013, 19:20 Uhr

zu: Befahren eines Weges...

Achja... Und darf er die Leute einfach so fotografieren, ohne deren Zustimmung?

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17.05.2013, 20:15 Uhr

zu: Befahren eines Weges...

Nein, entsprechende VZ gibt es nicht an diesem Weg... Sie hat erzählt, dass Bekannte von ihr wohl mal ein Schreiben von einem Anwalt bekommen haben. Aber Gegenanwalt hat wohl geantwortet, dann war die Sache vom Tisch... Aber direkt von Polizei oder Ordnungsamt kam nix...

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.05-108 / 3 Fehlerpunkte

In welchen Fällen dürfen Sie eine Straßenbahn links überholen?

In Einbahnstraßen

Wenn die Fahrbahn (keine Einbahnstraße) rechts neben der Straßenbahn durch andere Fahrzeuge versperrt ist

Wenn die Schienen zu weit rechts liegen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-116 / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie bei diesen Verkehrszeichen rechnen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-116

Mit Verkehr von Baustellenfahrzeugen

Mit Baumaterial auf der Fahrbahn

Mit Arbeitern auf der Fahrbahn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130

Auf einen Bahnübergang in etwa 160 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 80 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung