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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern torbenson
10.04.2013, 12:38 Uhr

Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum - Handy

Hallo :)
Folgende Frage: Darf ich z.B. auf einem Parkplatz eines Supermarktes (ohne Schranke) mit meinem Handy während der Fahrt telefonieren?

Meines Wissens nach ist trotz eines Schildes an der Einfahrt des Parkplatzes "Hier gilt die StVO" die Straßenverkehrsordnung nur "an zu nehmen" und nicht vorgeschrieben. Bei Unfällen wäre ja § 1(2) StVO die Grundlage des Verstoßes.

Demnach dürfe die Polizei mich nicht mit einem Verwarnungsgeld verwarnen, da ich ja keinen Unfall gebaut habe und niemanden belästigt oder gefährdet habe und ein Rückgriff auf § 1(2) StVO somit nicht möglich ist.

Liege ich richtig?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Peg
21.05.2013, 07:30 Uhr

zu: Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum - Handy

Nein. Der von dir beschriebene Parkplatz ist öffentlicher Verkehrsraum.
Es ist dabei schnurz, ob sich dort ein Schild "Hier gilt die StVO" befindet.
Im öffentlichen Verkehrsraum ist das Fahren -und gleichzeitige Handytelefonieren- untersagt.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-011-B / 3 Fehlerpunkte

Welches Verhalten ist richtig?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-011-B

Ich muss den blauen Pkw durchfahren lassen

Der blaue Pkw muss mich abbiegen lassen

Ich muss den Radfahrer abbiegen lassen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-020-B / 3 Fehlerpunkte

Die Straßenbahn ist an der Haltestelle gerade zum Stehen gekommen. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-020-B

Wenn eine Gefährdung ein- oder aussteigender Fahrgäste ausgeschlossen ist

Wenn Sie die Fahrgäste mit der Hupe gewarnt haben und diese daraufhin stehen bleiben

Wenn ein- oder aussteigende Fahrgäste nicht behindert werden

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-141 / 3 Fehlerpunkte

Sie nähern sich folgender Verkehrszeichenkombination. Was ist hier zu beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-141

Das Verlassen des Kreises muss durch Blinken angezeigt werden

Die im Kreis befindlichen Fahrzeuge haben Vorfahrt

Beim Einfahren in den Kreis muss geblinkt werden