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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Simson
06.01.2011, 17:26 Uhr

Strafverfahren droht

Hey,

ich bräuchte mal einen Rat von einem Experten.

Ich bin mit meinem Linienbus (ich bin also Berufskraftfahrer) in einen Kreisverkehr eingefahren. Dabei soll ich einer Autofahrerin die Vorfahrt genommen haben, die eine Vollbremsung hinlegen musste. Jetzt hat mich diese Autofahrerin angezeigt und ich habe einn Anhörungsbogen von der Polizei bekommen.

Es geht wohl nicht mehr um ein Busgeldverfahren sondern in dem Schreiben der Polizei steht was von Strafttaten nach § 315 StGB (nicht Strassenverkehrsordnung!!!) und §240 StGB.

Es scheint also schlimmer zu sein als eine normale Anzeige. Die Autofahrerin hat eine Rechtsanwältin eingeschaltet, die die Anzeige formuliert hat.

Ich kann zu dem Fall nicht viel sagen. Er ist über 3 Monate her, ich bin die Linie auch gefahren. Und er ist im Berufsverkehr entstanden (7:10 Uhr). Wenn ich Zeitnot habe, nehme ich ich zögerlichen Autofahrern auch mal die Vorfahrt. Sonst werden die Verspätungen immer grösser.

Ich kann mich allerdings nicht erinnern, dass wegen mir ein Auto mal eine Vollbremsung machen musste. Aber wie gesagt, abbremsen müssen Autos schon mal gerade wenn man mit einem Bus in einen Kreisverkehr einfährt. Ist ja schon so, wenn ich kurz vor meinem linken Einfahrer in den Kreisverkehr einfahre, dann muss der für mich abbremsen, obwohl ich vor ihm im Kreisverkehr war.

Ich habe in dem Anhörungsbogen die Möglichkeiten:
- Ich möchte mich äussern
- Ich gebe die Straftat(en) zu
- Ich gebe die Straftat(en) nicht zu
- Ich möchte bei der Polizei vernommen werden
- Ich möchte mich nicht äußern
- Ich werden einen Verteidiger/RA beauftragen
- Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße wäre ich einverstanden
- Auf die Rückgabe der bei mir sichergestelleten ... (nicht relevant)

Was ratet ihr mir?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern FSGA77
06.01.2011, 18:37 Uhr

zu: Strafverfahren droht

Ich bin zwar kein Experte, aber wie ich sehe wirft man dir Nötigung und gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vor - in den Augen der Autofahrerin muss das also etwas ziemlich heftiges gewesen sein.
Leider ist das wirklich schlimmer als eine normale Anzeige wegen Vorfahrsverletzung.
Ich würde dir daher auf jeden Fall raten, dagegen vorzugehen, sonst kann es sogar sein, dass dein Führerschein auf längere Zeit abgenommen wird.
Die Frage ist nur, ob die Autofahrerin Zeugen hat, die das genauso sehen bzw. auf Basis von was sie den Vorfall so beweisen will - davon hängt es nämlich auch ab, was man als nächstes tun sollte.
Eigentlich - wenn du dich nicht mal an den Vorfall erinnern kannst - sollte das Ganze ja nicht so schlimm gewesen sein - eigentlich.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
07.01.2011, 14:57 Uhr

zu: Strafverfahren droht

Wird § 315 oder 315c StGB vorgeworfen?

»Wenn ich Zeitnot habe, nehme ich ich zögerlichen Autofahrern auch mal die Vorfahrt. Sonst werden die Verspätungen immer grösser.«

Das würde ich an Deiner Stelle auf jeden Fall für mich behalten.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Simson
12.01.2011, 11:57 Uhr

zu: Strafverfahren droht

Vorgeworfen wird mir: §315b StGB.

Natürlich sage ich nicht, dass ich Autofahrern mal die vorfahrt nehme.
Danke für die Ratschläge, ich werde wohl unter Übel einen Anwalt konsoltiern müssen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
12.01.2011, 22:30 Uhr

zu: Strafverfahren droht

§ 315b klingt eigentlich nicht so, als handle es sich um einen normalen Verkehrsvorgang.
Grundsätzlich beschreibt § 315b den Eingriff eines Außenstehenden in den Verkehr.
Klassischer Fall ist der Steinewerfer, oder jemand, der sonst irgendwie Gefahren für die Kfz "aufbaut".

Der Fahrer selbst ist grundsätzlich nicht tauglicher Täter des § 315b; ebenfalls kann es nicht um irgendeine Vorfahrtsverletzung gehen, denn solche sind vom § 315b nicht umfasst.

Für Verkehrsinneneingriffe, also Verhalten eines Autofahrers selbst, ist § 315c einschlägig.
Dort sind die sog. "7 Todsünden des Straßenverkehrs" genannt, nach denen sich der Fahrer selbst strafbar machen kann.
Die Aufzählung ist abschließend. § 315b kann also auch nicht als "Auffangtatbestand" für § 315c gelten.

Ein Anwalt könnte hier Akteneinsicht nehmen, um zu überprüfen, um was für einen Sachverhalt es überhaupt geht.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Reschitzara
09.02.2011, 21:42 Uhr

zu: Strafverfahren droht

Hallo Simson

Ich habe deinen beitrag gelesen nun ist es so das du öfters die Vorfahrt anderen verkhersteilnehmern genomen hast also mus an der sache was dran sein ich habe selber erlebt das busfarer mir die vohrfart genommen hatte ich wurde auch vom einen Busfahrer in den gegenverkher gedrengt dieser hat einfach geblinkt und ist rausgefahren deshalb sage ich an allen busfahrer das sie rücksicht auf andere verkhersteilnehmer nehmen sollen und die auf die fahrgäste die transportieren wie du sagt du hast värspetungen das komt auch auf de verkherslage an oder die zeiten in deinen fahrlan sind nicht richtig beziungsweise stimmen nicht die müsten dan geändert werden deshalb sage ich busfahrer müssen wie andre Aurofahrer an den Verkhersregeeln halten

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Peg
10.02.2011, 05:32 Uhr

zu: Strafverfahren droht

@Reschitzara
Bitte beachte, dass dem Busfahrer die Vorfahrtnahme in einem Kreisel vorgeworfen wird.

Situationen, wie du sie beschreibst, hören sich eher nach Haltestelle an ...
»ich habe selber erlebt das busfarer mir die vohrfart genommen hatte ich wurde auch vom einen Busfahrer in den gegenverkher gedrengt dieser hat einfach geblinkt und ist rausgefahren«
....lassen mich auf die Idee kommen, dass du die besondere Stellung der Busfahrer nicht zu kennen scheinst.
Da genießen sie nämlich besondere Rechte, bzw hast du besondere Pflichten.

Gucke dir mal de §20 der StVO an:

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

Quelle:
http://www.strassenverkehrsrecht.net/index.php/stv
o/s-20-oeffentliche-verkehrsmittel-und-schulbusse

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-115 / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie bei diesen Verkehrszeichen rechnen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-115

Mit einer verengten Fahrbahn von 50 m Länge

Mit einer Ausweichstelle in 50 m Entfernung

Mit einer verengten Fahrbahn in etwa 50 m Entfernung

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-115 / 3 Fehlerpunkte

Welche Fahrzeuge dürfen den so gekennzeichneten Sonderfahrstreifen benutzen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-115

Pkw

Linienbusse

Lkw

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Was ist in der hier beginnenden Zone erlaubt?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-135

Das Parken, wenn eine Parkscheibe benutzt wird

Das Halten bis zu 3 Minuten

Das Halten zum Be- oder Entladen sowie zum Ein- oder Aussteigen