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03.12.2010, 23:08 Uhr

Prüfung Art und Weise der Prüfungsabnahme

Möchte mal eine Frage in den Raum stellen.
Darf der Prüfer die Parklücke quer zur Fahrtrichtung vorwärts oder auch rückwärts anweisen?
Aus der Prüfungsordnung geht nur hervor das er die Auswahl hat (z.Bsp.:Pkt. 5.2).
Wenn das der Fall ist, möchte ich gerne wissen, wo das eindeutig steht.
Vielen Dank an die Forumsmitglieder im Voraus.

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04.12.2010, 01:25 Uhr

zu: Prüfung Art und Weise der Prüfungsabnahme

Beim Quereinparken kann der Prüfer bestimmen, ob die Grundfahraufgabe vorwärts oder rückwärts durchgeführt werden soll. Das geht aus aus der Anlage 3 zur Prüfungsrichtlinie hervor:

"Aus den Aufgaben sind bei jeder Prüfung zwei auszuwählen, wobei eine Aufgabe aus den Nummern 2.1 bis 2.2 und eine weitere Aufgabe aus den Nummer 2.3 bis 2.5 durchzuführen ist. Die Auswahl trifft der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr."

Anders ist es übrigens beim Umkehren. Hier ist es Bestandteil der Aufgabe, dass es sich um ein "selbständiges Auswählen einer geeigneten Stelle und Methode" handelt (nicht aber beim Fahren nach rechts rückwärts, das ja eine eigene Grundfahraufgabe darstellt).

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-013 / 3 Fehlerpunkte

Sie fahren hinter einem landwirtschaftlichen Fahrzeug mit hoch beladenem Anhänger. Womit müssen Sie rechnen?

Die Blinker können verdeckt sein, so dass schlecht zu erkennen ist, wenn der Zug abbiegen will

Der Zug hat wegen der Beladung einen besonders kurzen Bremsweg

Vor allem beim Bremsen oder beim Abbiegen können Teile der Ladung herunterfallen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-002 / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich bei diesem Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-002

Als Rechtsabbieger sind Sie nicht wartepflichtig

Vorsichtig und mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren

Vorfahrt gewähren

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-144 / 3 Fehlerpunkte

Wie haben Sie sich bei dieser Verkehrszeichenkombination zu verhalten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-144

Das Einfahren nach links ist vorgeschrieben

Das Verlassen des Kreises muss durch Blinken nach rechts angezeigt werden

Beim Einfahren in den Kreisverkehr ist Vorfahrt zu gewähren