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04.01.2008, 18:33 Uhr

zu: Behindertenparkplatz

da es sich anscheinend um einen privaten parkplatz handelt, ja.

holger

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04.01.2008, 18:37 Uhr

zu: Behindertenparkplatz

Wenn es sich um einen privaten Parkplatz handelt, obliegt es dem Besitzer, wie er seine Parkplätze ausweist.

Damit die Ahndung eines Parkverstoßes auf einem Behindertenparkplatz durchsetzbar ist, muß die Beschilderung von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden; sie muß daher vorschriftsmäßig sein.
Eine Kombination aus (rechtlich nicht existentem) Mutter- und- Kind- Parkplatz und Behindertenparkplatz ist eindeutig unvorschriftsmäßig, weshalb ein Parkverstoß einer nichtberechtigten Person hier nicht mal geahndet werden könnte.

Hier empfiehlt sich wohl ein Gespräch mit der Geschäftsleitung.

mfG
Durban

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06.01.2008, 18:28 Uhr

zu: Behindertenparkplatz

Behindertenparkplätze auf Privatgrundstück (z.B. vor Einkaufszentren) sind Sache des Besitzers. Wende dich an diesen und schildere dein Problem. Wenn es sich um eine Supermarktkette handelt würde ich, wenn dieser nicht reagiert, es dort versuchen. Viel Erfolg!

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-010-B / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie rechnen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-010-B

Eines der Kinder könnte umkehren, um den Ball zu holen

Das Mädchen könnte umkehren und zu den anderen laufen

Die Kinder werden bestimmt am Fahrbahnrand warten, bis Sie vorbeigefahren sind

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.03-109 / 3 Fehlerpunkte

Wo müssen Sie besonders mit plötzlich auftretendem Nebel rechnen?

An Flussläufen

In Moorgebieten

An Seen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-115 / 3 Fehlerpunkte

Wie müssen Sie sich verhalten, wenn ein Zusammenstoß mit Wild nicht mehr zu vermeiden ist?

In jedem Fall ein Ausweichmanöver durchführen

Bremsen, Lenkrad bzw. Lenker gut festhalten und versuchen, die Fahrtrichtung beizubehalten