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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Marco_1
16.11.2010, 12:34 Uhr

Fs im Ausland gemacht darf ich damit in D fahren ?

hallo zusammen,
also ich habe mal eine frage...
ich habe 2005 in deutschland meinen Fs wegen zu schnellem fahren in der Probezeit abgeben mussen die Polizei kam sogar an meinen Arbeitsplatz um den persoenlich abzuholen ich bekamm auch einen Brief um ein Aufbauseminar zu machen den ich mit 350Euro bezahlen sollte.Mir war das ganze zu teuer und hab alles ruhen lassen.Bin danach fuer immer nach Griechenland gezogen und habe da einen neuen gemacht nur jetzt will ich nach Deutschland zum Urlaub fahren und weiss nicht ob ich das ueberhaupt darf kann mir vielleicht einer helfen und mir diese frage beantworten ? was ist wenn die mir den fuehreschein an der grenze einziehen ? Habe die Deusche und die Griechische nationalitaet

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16.11.2010, 18:15 Uhr

zu: Fs im Ausland gemacht darf ich damit in D fahren ?

Hallo.
Der griechische Führerschein darf in Deutschland nicht eingezogen werden. Jedoch hast Du damit in Deutschland keine Berechtigung, zu fahren.

§ 28 FeV:

»28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. ...

(4)Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis,
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf .... .

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