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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern joschua
04.12.2009, 22:45 Uhr

Anhägelast ist...?

Hi,

hab schon im Net geforscht, aber eine richtige Definition habe ich leider noch nicht gefunden.....

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
04.12.2009, 23:04 Uhr

zu: Anhägelast ist...?

alles was hinten dran hängt.

Gewicht des Anhängers Beladung

mfg

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Chriscovery
27.01.2010, 14:22 Uhr

und wieder genauer...

Definition Anhängelast frei in Worte gefasst:

Die Anhängelast ist die größtmögliche Masse eines Anhängers die das Zugfahrzeug ziehen darf.

Die max zulässige Anhängelast steht im Fzg-Schein oder der Bedienungsanleitung.

Die tatsächliche Anhängelast berechnet sich wie folgt:

!!!!
Anhängelast =
"Leergewicht Anhänger" PLUS ""Zuladung Anhänger" MINUS "Stützlast"
!!!!

So ich hoffe die Frage wäre jetzt richtig beantwortet, da es eben nicht alles ist was hinten dran hängt! (Wo dran überhaupt ;-) )

Wenn ich jedes mal 250kg weniger zuladen würde, weil ich meine Stützlast nicht komplett nutze würde ich aber recht häufig zweimal fahren....

-Chris-

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-103-B / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie hinter dieser Straßenkuppe rechnen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-103-B

Es kann ein Fahrzeug entgegenkommen, das Ihren Fahrstreifen mitbenutzt

Auf Ihrem Fahrstreifen kann sich ein langsam fahrendes Fahrzeug befinden

Dort kann ein Fahrzeug liegen geblieben sein

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.01-104 / 3 Fehlerpunkte

Wodurch kann eine Gefährdung entstehen?

Durch abgefahrene Reifen

Durch zu hoch eingestellte Scheinwerfer

Durch auffällige Lackierung des Fahrzeugs

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.22-105 / 3 Fehlerpunkte

Darf eine Ladung nach vorn über das Kraftfahrzeug hinausragen?

Ja, es reicht, wenn der Fahrer in seiner Sicht nach vorn nicht behindert wird

Ja, wenn die Ladung gekennzeichnet ist

Ja, wenn die Ladung oberhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 50 cm hinausragt