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29.03.2006, 14:24 Uhr

So ein Durcheinander mit den neuen Führerscheinen

Hallo ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen
>
> Ich habe vor die Klasse CE zu machen muss man jetzt erst die klasse C
machen und dann nochmal eine schriftliche und praktische Prüfung machen ?
>
> Und man muss ja auch die Klasse B haben für diese Klasse hab ich schon
erste Hilfe und einen Sehtest gemacht muß ich das jetzt Alles wiederholen
???
>
> Und was bedeutet ist das Ärztliche Gutachten ?
>
> MfG
>
> Christian Grebe

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29.03.2006, 15:11 Uhr

zu: So ein Durcheinander mit den neuen Führerscheinen

Du musst für Klasse C und CE zwei getrennte Praxisprüfungen ablegen. Die Theorieprüfung kann gemeinsam stattfinden und auch bei der Fahrausbildung musst du nicht beide Klassen komplett machen, sondern du sparst dir ein paar Sonderfahrten, dadurch dass du beide Klassen auf einmal machst.

Für Klasse B hast du nur einen Kurs in "lebensrettenden Sofortmaßnahmen" gemacht, jetzt brauchst du den "großen" Erste Hilfe Kurs, daher musst du ihn neu machen. Beim Sehtest ist es das gleiche, für Klasse C/CE brauchst du ein augenärztliches Zeugnis, der normale Sehtest (der wäre übrigens auch nur 2 Jahre gültig) reicht nicht.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.10-002 / 3 Fehlerpunkte

Sie wollen aus einem Grundstück über einen Gehweg auf die Fahrbahn einbiegen. Worauf müssen Sie achten?

Gegebenenfalls ist ein Einweisen erforderlich

Verkehrsteilnehmer auf dem Gehweg dürfen nicht gefährdet werden

Immer zuerst auf den fließenden Verkehr auf der Fahrbahn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-026-B / 3 Fehlerpunkte

Was müssen Sie in dieser Situation beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-026-B

Sie dürfen

- den Bus überholen, solange er noch fährt

- an dem haltenden Bus mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren, wenn eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist

- den Bus so lange nicht überholen, wie er noch fährt

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130

Auf einen Bahnübergang in etwa 160 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 80 m Entfernung