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29.10.2005, 19:55 Uhr

zu: Trunkenheitsfahrt + gf. Eingriff in den Straßenverkehr

Die von dir erwähnte 0,5 Promille Grenze gilt bei einer reinen Ordnungswidrigkeit. Das heißt also nur das Fahren unter Alkoholeinfluß.
Bei dir ist die Fahrt aber nicht folgenlos geblieben. Da es unter dem Alkoholeinfluß zum Unfall gekommen ist, ist daraus eine Straftat gemäß § 315 c StGB geworden.
Bei Unfallfolge oder Ausfallerscheinungen reicht schon ein Wert ab 0,3 Promille für die Erfüllung eines Straftatbestandes gem. 315c StGB. Also nichts mehr mit Ordnungswidrigkeit und 0,5 Prom.-Tatbestand.
Statt Fahrverbot wird in deinem Fall wohl ein Entzug der Fahrerlaubnis erfolgen (mind. 6 Monate). Die Zeit von der Sicherstellung / Beschlagnahme des Führerscheins an durch die Polizei wird angerechnet.
Ein Anwalt wäre vielleicht nicht schlecht.

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30.10.2005, 00:17 Uhr

zu: Trunkenheitsfahrt + gf. Eingriff in den Straßenverkehr

In Deutschland beträgt die Promillegrenze derzeit 0,5 Promille. Wer darüber liegt, muss mit einem Bußgeld oder gar einem Strafverfahren rechnen.
Aber aufgepasst! Zeigt ein Autofahrer Fahrunsicherheit oder wird er gar in einen Verkehrsunfall verwickelt, dann macht er sich bereits unterhalb von 0,5 Promille strafbar und muss je nach Promillewert mit weiteren Konsequenzen rechnen. (Promillegrenzen in den übrigen EU-Staaten siehe Europa / Reisen).

0,3 Promille:
Verhält sich ein Autofahrer auffällig, indem er Fahrfehler begeht, die typischerweise unter Alkoholeinfluss begangen werden, oder gar einen Unfall verursacht, dann kann dies ab 0,3 Promille verkehrsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Fahrfehler, die typischerweise unter Alkoholeinfluss begangen werden, sind:

- Schlangenlinie fahren
- Falsche Straßenseite benutzen
- Rotlichtverletzungen
- Anfahren eines anderen Pkw beim Ein- und Ausparken
- Aufblendlicht trotz Gegenverkehr
- Trotz Dunkelheit kein Licht eingeschaltet.

Kann dem Fahrer durch Gutachten nachgewiesen werden, dass der Fahrfehler alkoholbedingt war, dann droht ihm eine Verkehrsstrafe wie bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille (siehe unten).

0,5 Promille:
Unabhängig von etwaigen alkoholbedingten Fahrfehlern wird eine Alkoholfahrt ab 0,5 Promille bis zu 1,09 Promille als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld, einem Fahrverbot und Punkten in Flensburg geahndet.
Der Erstverstoß wird mit 250,- Euro, 1 Monat Fahrverbot und 4 Punkten geahndet.
Im Wiederholungsfalle beträgt das Bußgeld bereits 500,- Euro, 3 Monate Fahrverbot und 4 Punkte.
Jede weitere Alkoholfahrt kostet danach 750,- Euro, 3 Monate Fahrverbot und weitere 4 Punkte.

1,1 Promille:
Unabhängig ob ein Fahrfehler vorliegt, wird ab 1,1 Promille unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrer fahruntüchtig ist (absolute Fahruntüchtigkeit). Dass es zu keinem Schaden gekommen ist, ist reiner Zufall.
Der Täter hat mit einer drakonische Geldstrafe oder gar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu rechnen, die Fahrerlaubnis wird für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten (bis zu 5 Jahren!) entzogen, das Punktekonto in Flensburg um 7 Punkte aufgestockt.

1,6 Promille:
Wer mit 1,6 Promille und mehr ein Fahrzeug fährt, hat nicht nur mit den zuvor genannten strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen, sondern muss sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, bevor er seine Fahrerlaubnis wieder erwerben kann.



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Der Traktor muss mich durchfahren lassen

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-002 / 3 Fehlerpunkte

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Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-010

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