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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern schnittlauch
15.07.2005, 12:02 Uhr

Abgesenkter Bordstein

Den meisten Meinungen auf dieser Seite (http://www.fahrtipps.de/verkehrsregeln/vorfahrt.ph
p
), der Prüfungsfrage, der "Lehre" in der Fahrschule und entsprechenden Verlautbahrungen der Medien entgegen schein es mit dem Verhalten am "Abgesenkten Bordstein" doch nicht so einfach zu sein:
Sowohl § 10 als auch Zeichen 102 r e g e l n keine Vorfahrt!!
Vorfahrt wird nur in §8 beschrieben.
§10 zählt nur noch mal bestimmte Situationen auf, bei denen "...eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer..." auszuschließen sei.
Insofern unsinnig, da schon in §1 geregelt.
Sowohl Verkehrsrechtler als auch Gemeinden sehen einen baulich abgesenkten Bordstein nicht gleich als negeative Vorfahrtregelung an.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
15.07.2005, 13:52 Uhr

zu: Abgesenkter Bordstein

Es ist richtig, dass der Verordnungsgeber im § 10 StVO eine sehr unglückliche Formulierung gewählt hat. Wie du schon geschrieben hast, ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer immer auszuschließen, nicht nur in den Fällen des § 10. Man hätte hier die Formulierung "ist eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen" wählen müssen, dann würde sich die Wartepflicht etwas klarer ergeben.

Bei einer sachgerechten Auslegung des § 10 StVO kann man aber nur zu dem Schluss kommen, dass hier eine Wartepflicht geregelt wird, denn ansonsten wäre der § 10 völlig sinnlos und man könnte ihn ersatzlos streichen.

Daher glaube ich auch nicht, dass viele Verkehrsrechtler der Meinung sind, dass ein abgesenkter Bordstein, das Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs oder eine Grundstücksausfahrt völlig bedeutungslos für die Vorfahrt (oder den Vorrang) sind. Auch die Rechtsprechung ist hier ziemlich eindeutig.

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