Buchbesprechung:
»Recht im Straßenverkehr«

Recht im Straßenverkehr

Mir hat dieses Buch im Jahr 1985 den Einstieg in den Fahrlehrerberuf erleichtert. Mittlerweile ist es in der 23. Auflage erhältlich.

Fahrlehrer (auch angehende), Berufskraftfahrer und Verkehrserzieher gehören zur Zielgruppe. Der Autor, Assessor Martin Strehl, hat selbst jahrzehntelange Erfahrung bei der Ausbildung von Fahrlehrern.

Anno 1985 startete unser Fahrlehrer-Lehrgang mit folgender Aufgabe: Aus welchen Teilen besteht eine Straße und wo steht das geschrieben? Bis zur vollständigen Lösung vergingen sicherlich einige Stunden. Das Buch »Recht im Straßenverkehr« von Martin Strehl (dem Leiter des Verkehrsinstituts Bielefeld, wo wir damals mit dieser Frage konfrontiert wurden...) hat ähnliche, nur weiter gehende Ziele: In 17 Kapiteln führt es den Leser durch die verschiedenen Bereiche des Straßenverkehrsrechts und deckt damit weite Teile des prüfungsrelevanten Grundwissens ab.

Der juristische Ratgeber beginnt mit einer Einführung die allgemeinen Rechtsgebiete, wobei von Anfang an gut nachvollziehbare Beispiele benutzt werden. In diesem Grundlagenteil wird besonderer Wert auf präzise Begriffsdefinitionen gelegt, damit sich der geneigte Leser möglichst rasch von volkstümlichen Vokabeln wie »Strafzettel« trennen kann.

In den weiteren Kapiteln geht es unter anderem um...

  • Folgen von Zuwiderhandlungen
  • Strafvorschriften
  • Führerscheinentzug
  • Haftung
  • Versicherung, Steuer
  • Güter- und Personenbeförderung
  • Berufskraftfahrer, Sozialvorschriften
  • Fahrerlaubnisrecht, inkl. einem Kapitel "Jugendliche und das Mofa"
  • Aufbauseminare

Jeder Abschnitt schließt mit einem Fragen-und-Antworten-Teil. Die Kapitel umfassen natürlich nicht alle Rechtsbereiche, die jemals in der Ausbildung eine Rolle spielen oder mit denen ein Fahrlehrer täglich zu tun hat. So bleiben die Verkehrsregeln und Fahrzeugvorschriften zu Recht außen vor; denn allein dafür braucht man wesentlich dickere Bücher. Allerdings hat die Systematik des Buchs deshalb auch eine kleine Lücke: Es gibt keine einführenden Kapitel zu StVO und StVZO.

Zusammengefasst: Nach der Lektüre ist man noch kein angehender Verkehrsexperte. Aber das Buch ist ein hervorragender Einstieg in die Materie Straßenverkehrsrecht mit einigen Ausflügen ins Zivilrecht. Als Lektüre zu Beginn der Fahrlehrerausbildung wirklich sehr empfehlenswert. Für berufstätige Fahrlehrer eignet es sich hervorragend zur Auffrischung und Ergänzung des früher Gelernten (Stichwort lebenslanges Lernen...), nebenbei ist es auch eine Quelle für Beispiele, die im theroetischen Unterricht eingesetzt werden können. Mithin eine ausgezeichnete Möglichkeit, die eigenen Kenntnisse mal wieder kritisch unter die Lupe zu nehmen.

 

Leseprobe

[...] Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit im Bußgeldverfahren ist für die Bußgeldstellen sehr umständlich und zeitraubend. Meist geht es auch nur um geringe Summen, so dass der Verwaltungsaufwand größer ist als die Einnahme. Deshalb besteht die Möglichkeit, bestimmte Ordnungswidrigkeiten statt mit Bußgeld mit Verwarnungsgeld zu ahnden, jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:
1. Es muss sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handeln
2. Der Betroffene muss darüber belehrt worden sein, dass er die Zahlung des Verwarnungsgeldes ablehnen kann
3. der Betroffene muss mit der Verwarnung einverstanden sein
4. der Betroffene muss das Verwarnungsgeld sofort zahlen oder innerhalb einer Woche überweisen.
Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so wird die Ordnungswidrigkeit nach dem Bußgeldverfahren behandelt. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann das Bußgeld z.B. 10 oder 15 Euro betragen. Die Vorstellung, dass alle Zahlungen bis 35 Euro Verwarnungsgeld sind und nur die ab 40 Euro Bußgeld sind, ist falsch. [...]

Ist eine Ordnungswidrigkeit durch Verwarnungsgeld geahndet worden, so kann sie nicht mehr in einem Bußgeldverfahren verfolgt werden (§56 Abs. 4 OWiG). Dies gilt aber nur für die Ordnungswidrigkeiten und die Gesichtspunkte, die dem Polizeibeamten bei Erteilung der Verwarnung bekannt waren. Hat er etwas übersehen, so kann dieses später doch noch mit Bußgeld geahndet werden (§56 Abs. 3 OWiG).

Da das Verwarnungsgeld bereits das Einverständnis des Betroffenen voraussetzt, gibt es gegen eine wirksame Verwarnung kein Rechtsmittel. [...]

Fragen und Antworten

1. Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

Ein Zuwiderhandlung, die im Gesetz oder in einer Verordnung mit Geldbuße bedroht ist.

2. Welche Merkmale müssen vorliegen, damit eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann?

- Der Tatbestand muss erfüllt sein
- Rechtswidrigkeit
- Schuld

3. [...]

 

Steckbrief

Autor: Assessor Martin Strehl
Titel: Recht im Straßenverkehr
Auflage: 23. Auflage 2004
Verlag: Verlag Heinrich Vogel GmbH, München
Seiten: 246 Seiten
ISBN: 3-574-27311-8
Preis: 16,80 €
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