Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Fassung des Inkrafttretens vom 23.07.2009. Letzte Änderung: siehe Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43 S. 2023, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009).§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs.
1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung
ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1.
Januar 1969 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
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