Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Fassung des Inkrafttretens vom 29.06.2011. Letzte Änderung durch: Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32 S. 1213, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011.

§ 1 Zulassung

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.23-001 / 3 Fehlerpunkte

Wer ist für den verkehrssicheren Zustand eines zugelassenen Fahrzeugs verantwortlich?

Die Haftpflichtversicherung

Der Halter

Der Fahrer

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.23-033 / 3 Fehlerpunkte

Sie haben Ihr zugelassenes Fahrzeug verkauft. Der Käufer hat bezahlt. Was müssen Sie tun?

Die Prüfplakette vom amtlichen Kennzeichen entfernen

Dem Käufer die Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief oder Betriebserlaubnis) gegen Empfangsbestätigung aushändigen

Namen und Anschrift des Käufers unverzüglich der Zulassungsstelle melden

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.23-032 / 3 Fehlerpunkte

In welchen Fällen müssen Sie die Verlegung des Fahrzeugstandortes in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle melden?

Bei vorübergehender Verlegung für weniger als 3 Monate

Bei vorübergehender Verlegung für mehr als 3 Monate

Bei endgültiger Verlegung