StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).

Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:

45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung

§ 40 Gefahrzeichen (Fortsetzungsseite 4)

(6) 

Kinder
Zeichen 136
Kinder
Radfahrer kreuzen
Zeichen 138
Radfahrer kreuzen
Tiere
Zeichen 140
Tiere
Wildwechsel
Zeichen 142
Wildwechsel
Flugbetrieb
Zeichen 144
Flugbetrieb

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang: 

Bahnübergang mit Schranken
Zeichen 150
Bahnübergang mit
Schranken oder Halbschranken
Unbeschrankter Bahnübergang
Zeichen 151
Unbeschrankter Bahnübergang
oder folgende drei Warnbaken:
Bahnübergang mit Schranken
dreistreifige Bake
etwa 240 m vor dem Bahnübergang:
Zeichen 153
dreistreifige Bake (links)
- vor beschranktem Bahnübergang -
Unbeschrankter Bahnübergang
dreistreifige Bake
etwa 240 m vor dem Bahnübergang:
Zeichen 156
dreistreifige Bake (rechts)
- vor unbeschranktem Bahnübergang -
zweistreifige Bake
etwa 160 m vor dem Bahnübergang:
Zeichen 159
zweistreifige Bake (links)
einstreifige Bake
etwa 80 m vor dem Bahnübergang:
Zeichen 162
einstreifige Bake (rechts)
 Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben. 

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