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04.01.2008, 18:33 Uhr

zu: Behindertenparkplatz

da es sich anscheinend um einen privaten parkplatz handelt, ja.

holger

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04.01.2008, 18:37 Uhr

zu: Behindertenparkplatz

Wenn es sich um einen privaten Parkplatz handelt, obliegt es dem Besitzer, wie er seine Parkplätze ausweist.

Damit die Ahndung eines Parkverstoßes auf einem Behindertenparkplatz durchsetzbar ist, muß die Beschilderung von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden; sie muß daher vorschriftsmäßig sein.
Eine Kombination aus (rechtlich nicht existentem) Mutter- und- Kind- Parkplatz und Behindertenparkplatz ist eindeutig unvorschriftsmäßig, weshalb ein Parkverstoß einer nichtberechtigten Person hier nicht mal geahndet werden könnte.

Hier empfiehlt sich wohl ein Gespräch mit der Geschäftsleitung.

mfG
Durban

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06.01.2008, 18:28 Uhr

zu: Behindertenparkplatz

Behindertenparkplätze auf Privatgrundstück (z.B. vor Einkaufszentren) sind Sache des Besitzers. Wende dich an diesen und schildere dein Problem. Wenn es sich um eine Supermarktkette handelt würde ich, wenn dieser nicht reagiert, es dort versuchen. Viel Erfolg!

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-136 / 3 Fehlerpunkte

Was endet hier?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-136

Eine Zone mit absolutem Haltverbot

Eine Zone mit eingeschränktem Haltverbot

Vorausgegangene Streckenverbote

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-103-B / 3 Fehlerpunkte

Wie müssen Sie sich verhalten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-103-B

Einfach durchfahren

Früh abbremsen, um den Fußgängern deutlich zu machen, dass Sie ihnen Vortritt gewähren

Nur anhalten, wenn die Fußgänger nicht stehen bleiben

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-106 / 3 Fehlerpunkte

Wo dürfen Sie in Fahrtrichtung links parken?

In Einbahnstraßen

Wo rechts das Parken verboten ist

Wo Schienen auf der rechten Seite verlegt sind