Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Fassung des Inkrafttretens vom 29.06.2011. Letzte Änderung durch: Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32 S. 1213, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011.

§ 54 Automatisiertes Mitteilung-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt

Die Übermittlung der Daten an das zentrale Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 51, 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 5 auch in einem automatisierten Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Protokolldaten der Mitteilungen sind mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.

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