StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).

Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:

45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung

§ 2  Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. 

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. 

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen. 

(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig, den nächsten geeigneten Paltz zum Parken aufsuchen.

(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen. 

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.02-101-B / 3 Fehlerpunkte

Wozu darf der rechte Seitenstreifen benutzt werden?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.02-101-B

Zum Überholen

Zum Befahren mit langsamen Fahrzeugen

Zum Halten und Parken

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.02-002 / 3 Fehlerpunkte

Dürfen Sie mit Ihrem Mofa einen Gehweg benutzen?

Ja, auch mit Motor, wenn auf der Fahrbahn zu dichter Verkehr herrscht

Ja, wenn das Mofa wie ein Fahrrad benutzt wird

Ja, wenn das Mofa vorsichtig geschoben wird

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.02-004 / 3 Fehlerpunkte

Wo müssen Sie fahren, wenn Sie Ihr Mofa durch Treten fortbewegen und ein Radweg vorhanden ist?

Auf der Fahrbahn

Auf dem Gehweg

Auf dem Radweg