Dürfen Fahrzeuge Schilder zuparken?

»Oft parken Lkws oder Lieferwagen so nah an Verkehrszeichen, dass man die Schilder aus bestimmten Blickwinkeln nicht mehr lesen kann.«

parkender Lkw verdeckt das Schild

Erstaunlich: Das ist nicht ausdrücklich verboten!

Sinnvoll wäre eine Vorschrift schon, die das Parken allgemein rund um Verkehrszeichen verbietet. Aber es gibt sie nicht; nur für bestimmte Situationen kennt der § 12 StVO Sonderregelungen.

Wenn ein Fahrzeug die folgenden Verkehrseinrichtungen verdecken würde (und nur dann!), muss es beim Halten — und damit auch beim Parken — einen 10 m großen Mindestabstand lassen...

  • zur Ampel (Ampeln heißen im Amtsdeutsch »Wechsellichtzeichen«),
  • zum Vorfahrt-gewähren-Schild (»Vorfahrt gewähren, Zeichen 205 «),
  • zum STOP-Schild (»Halt! Vorfahrt gewähren«, Zeichen 206),
  • zum Bahnübergang (Andreaskreuz, Zeichen 201),

außerdem besteht 5 m vor einem Zebrastreifen (Fußgängerüberweg) generelles Haltverbot.

Diesen Verkehrszeichen ist gemeinsam, dass sie dem Fahrzeugführer »die Vorfahrt nehmen«, und das ist der Grund, warum man sie beim Halten und Parken nicht verdecken darf. Das klingt einigermaßen logisch. Nur dann fragt man sich, ob alle anderen Verkehrszeichen weniger wichtig sind. Denn beispielsweise für ein Gefahrzeichen oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt die Vorschrift ja nicht.

Die genannten Regeln finden sich übrigens im § 12 StVO, »Halten und Parken«.

Was kann man als Fahrzeugführer daraus lernen? Von demjenigen, der parken will, sollte man eigentlich verlangen können, dass er sich nicht neben Verkehrszeichen stellt, solange noch woanders ein geeignetes Plätzchen übrig ist. Es wäre auch nicht verwunderlich, wenn dafür sogar mal ein Knöllchen ausgestellt wird — als großzügige Auslegung des § 12 StVO (»Halten ist verboten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen«).

Wo hohe Fahrzeuge parken, sollte man beim Vorbeifahren etwas aufmerksamer hinschauen. Vielleicht sieht man ja einen kurzen Moment lang ein (fast) verdecktes Schild. Seit der letzten StVO-Novellierung ist übrigens auch festgelegt, dass man abseits der Vorfahrtstraßen mit 30-km/h-Zonen rechnen muss, deshalb kann man sich in einer Situation wie auf dem Beispielfoto nicht damit herausreden, man habe das Schild nicht sehen können.

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