Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)

Siebter Abschnitt: Registrierung

§ 37

Registerführung und Registerbehörden

(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt

  1. im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob ein Fahrerlaubnisinhaber auch Fahrlehrer ist,
  2. im Verkehrszentralregister die in § 39 Absatz 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.
..zum Seitenbeginn