Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Fassung des Inkrafttretens vom 19.01.2013. Zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl. I S.35).

FeV - Anlage 10

(zu den §§ 26 und 27)

Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr

Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen
Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis

erteilte Klasse der Dienstfahrerlaubnis berechtigt auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klasse(n) zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnis
A A2, A1, AY und AM A
A2 A1, AY und AM A2 [2]
A1 AM A1
B AM und L B
BE entfällt BE
C1 Fahrzeuge der Klasse D1 ohne Fahrgäste C1
C1E BE sowie Fahrzeuge der Klasse D1E ohne Fahrgäste C1E
C C1 sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste C
CE BE und C1E sowie Fahrzeuge der Klasse DE ohne Fahrgäste, T CE
D entfällt entfällt
D1 entfällt D1
D1E entfällt D1E
D D1 D
DE D1E DE
L entfällt L
M entfällt AM
T L T
F entfällt entfällt
G entfällt entfällt
GE entfällt entfällt

 
[1] Amtl. Anmerkung: § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.
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