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Fahrzeuge, Technik


 
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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
14.03.2006, 18:17 Uhr

zu: Moped-Anhänger

»Es soll schon nach den gültigen Gesetzen funktionieren.«

Hmm, wenn du aber deine Ape mit der Klasse M schon ohne Anhänger nicht fahren darfst, dann mit Anhänger ...

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14.03.2006, 22:57 Uhr

zu: Moped-Anhänger

Zulassungsfrei ist nicht identisch mit der Verpflichtung, ein Versicherungskennzeichen zu führen. In diesem Fall hast du aber ansonsten trotzdem recht, denn der Anhänger benötigt kein eigenes Kennzeichen. Fraglich ist allerdings, ob er in diesem Fall überhaupt mit einer Kopie des Versicherungskennzeichens der Ape versehen werden darf. Ich würde das eher verneinen.

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15.03.2006, 13:13 Uhr

zu: Moped-Anhänger

§ 60 StVZO behandelt nur die amtlichen Kennzeichen. Die Versicherungskennzeichen sind in § 29e StVZO aufgeführt. Dort sind die Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen benötigen, erschöpfend aufgelistet. Anhänger hinter dreirädrigen Fahrzeugen gehören nicht dazu.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.06-108-B / 3 Fehlerpunkte

Worauf stellen Sie sich hier ein?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.06-108-B

Dass der entferntere Radfahrer nach links pendelt

Auf stark schwankende Fahrweise des Radfahrers mit der Last auf dem Gepäckträger

Dass beide Radfahrer ohne Pendelbewegungen dicht am Bordstein weiterfahren

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.07-102 / 3 Fehlerpunkte

Auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung endet ein Fahrstreifen. Wie haben sich die Fahrer auf dem durchgehenden Fahrstreifen zu verhalten?

Den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen den Übergang nach dem Reißverschlussverfahren ermöglichen

An den wartenden Fahrzeugen vorbeifahren, notfalls Warnzeichen geben

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.06-001 / 3 Fehlerpunkte

Radfahrer und Fußgänger sind auf der Fahrbahn. Was ist beim Überholen zu beachten?

Sie dürfen

- mit einem Seitenabstand von weniger als 1 m überholen, wenn Sie rechtzeitig hupen

- nicht überholen, wenn Sie einen ausreichenden Seitenabstand wegen Gegenverkehr nicht einhalten können

- nur mit ausreichendem Seitenabstand (mindestens 1,5 m) überholen