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06.12.2007, 14:22 Uhr

zu: Führerscheinumschreibung

Hallo, willkommen im Forum.
Ausländische Fahrerlaubnisse werden in der BRD in der Tat nur anerkannt, wenn der Inhaber sich mindestens 185 Tage im betreffenden Staat aufgehalten hat.

Eine mögliche Umschreibung setzt zunächst die Anerkennung voraus. Die Bedingungen, zu denen eine ausländische FE umgeschrieben wird, regelt § 31 FeV. LKW- Führerscheine werden grundsätzlich nur nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung umgeschrieben.

mfG
Durban

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06.12.2007, 14:28 Uhr

zu: Führerscheinumschreibung

EDIT:
»
In Ihrer Seite steht aber, das Führerscheine aus Kanada, Manitobe ohne erneute Prüfung umgeschrieben wird.
«


Im oben angesprochenen § 31 FeV, genauer gesagt in dessen Anlage 11, sind einige Staaten angegeben, dessen Fahrerlaubnisse umgeschrieben werden können, ohne die Prüfungen erneut zu absolvieren; bei einigen Staaten werden beide, bei anderen nur eine Prüfung "erlassen".
Auch Kanada ist in Anlage 11 zu § 31 FeV aufgeführt, wobei es unterschiedliche Regelungen die verschiedenen Bundesstaaten Kanadas gibt.

Jedoch bezieht sich diese Anlage 11 nur auf PKW- Fahrerlaubnisse. Für LKW- FEs müssen die Prüfungen wiederholt werden. Möglicherweise wird das aus dem Text auf dieser Seite nicht ganz deutlich.

In allen Fällen werden ausländische Fahrerlaubnisse aber nur unter Einhaltung der 185-Tage- Regelungen anerkannt bzw. umgeschrieben.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-002 / 3 Fehlerpunkte

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Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-002

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Als Rechtsabbieger sind Sie nicht wartepflichtig

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-102 / 3 Fehlerpunkte

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