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 anuschka83
22.11.2007, 13:13 Uhr
Mofa-Führerschein und Punkte in Flensburg
Hallo
also....mein Bruder hat einen Mofa-"Führerschein" und einen 50er Roller gdrosselt auf Mofa/25 kmh
er hatte nun einen unfall und ist schuld, da er jemandem die Vorfahrt genommen hat. Nun hat er ein Bußgeld in Höhe von 60 euro bekommen und drei punkte in flensburg.
Nun meine Frage(n):
- zählt der Mofa-Führerschein überhaupt schon soweit als Führerschein dass er eine Verlängerung der Probezeit bekommt?
- oder beginnt die Probezeit erst wenn er seinen Auto-Führerschein macht und dann 4 Jahre?
- oder kann es womöglich sein dass er seinen Autoführerschein nun erst später machen darf??
- die Nachschulung, die man ja normalerweise machen muss wenn innerhalb der Probezeit etwas passiert, muss er die überhaupt machen? Er hat ja wie gesagt bisher nur die Mofa-Fahrerlaubnis. Oder muss er die Nachschulung erst machen wenn er seinen Auto-Führerhscein macht?
Ich weiß, es ist etwas kompliziert, aber es wäre super wenn mir jemand Antworten geben könnte!
Schon mal 1000 Dank!
Liebe Grüße,
Anuschka83

 Georg_g
22.11.2007, 13:23 Uhr
zu: Mofa-Führerschein und Punkte in Flensburg
Dein Bruder muss weder jetzt noch später eine Nachschulung machen, da er nicht in der Probezeit ist. Er kann auch ganz normal seinen Autoführerschein machen und hat erst dann eine Probezeit, die auch nur 2 und nicht 4 Jahre beträgt. Nur wenn er mit seinem Autoführerschein (oder mit der Klasse A1, falls er diese machen sollte) in der Probezeit bestimmte Verstöße begeht, wird die Probezeit von 2 auf 4 Jahre verlängert.
 anuschka83
22.11.2007, 13:58 Uhr
zu: Mofa-Führerschein und Punkte in Flensburg
hallo,
danke georg ;-)
wie sicher bist du dir da?!?!
100%ig?!
LG,
Anuschka
 Crashkid 
22.11.2007, 14:06 Uhr
zu: Mofa-Führerschein und Punkte in Flensburg
Stimmt schon wenn Georg das sagt =)
 anuschka83
22.11.2007, 14:28 Uhr
zu: Mofa-Führerschein und Punkte in Flensburg
oh mann,
ich danke euch, das ist ja mal eine gute nachricht ;-)
und vor allem so schnelle antwort, echt super!
DAnke!
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Sie dürfen
- an dem haltenden Bus mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren, wenn eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist
- den Bus überholen, solange er noch fährt
- den Bus so lange nicht überholen, wie er noch fährt
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