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Auslandsführerschein

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Herr_der_Dinge
03.06.2009, 11:12 Uhr

Marokkanischer Führerschein

Hallo zusammen,

ich lebe seit 10 Jahren in Deutschland und habe immer noch den marokkanischen Lappen, würde aber gerne endlich den EU-Lappen machen.

Ich habe von einem Bekannten gehört dass es ein neues Gesetz gibt (seit 3-4 Monaten) das besagt, dass ich jetzt keine Theoretische oder praktische Prüfung machen brauche, sondern einfach den alten gegen den neuen eintauschen kann, gegen Gebühren (ca. 500€) versteht sich.

Für mich hört sich das ziemlich unwahrscheinlich an, und da dachte ich mir, ich frage hier erstmal im Forum bevor ich mich im Rathaus blamiere ;-)

Danke im Voraus!

LG, Yassine

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
03.06.2009, 19:40 Uhr

zu: Marokkanischer Führerschein

ich hoffe du fährst seit 9,5 jahren nicht mehr mit dem führerschein in d-land.
und nein, du musst eine theo und prakt prüfung machen.

mfg

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Herr_der_Dinge
04.06.2009, 12:32 Uhr

Gleichmacherei

Doch das tue ich, ich sehe es sowieso als reine Gleichmacherei, die ersten 6-12 Monate darf man mit dem marokkanischen Lappen fahren, dann muss man plötzlich eine theo. & prakt. Prüfung machen weil der M-FS nicht gut genug für die deutschen Straßen ist!

Was mich eigentlich wundert, dass in unsere Nachbarländer (Belgien, Frankreich) der FS einfach umgetauscht werden kann, in Belgien gegen eine Gebühr von 16€, in Frankreich ist es etwas mehr..

Wir reden hier von einem EU-FS, aber die Gesetzte sind Länderabhängig, ziemlich Paradox in meinen Augen alles.

Ein Freund von mir kann hier mit seinem belgischen (EU) FS. in D fahren und ich nicht.. wobei wir beide zur gleichen Fahrschule in Marokko gegangen sind

LG, Yassine

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Herr_der_Dinge
04.06.2009, 22:55 Uhr

zu: Marokkanischer Führerschein

»Erfüllst du die gleichen Bedingungen wie dein Freund?
Nur das ihr gemeinsam in der gleichen Fahrschule wart, ist doch kein Kreterium für die Erteilung oder Berechtigung der Fahrerlaubnis.«


Was für welche Bedingungen??? das ergibt kein Sinn, wäre ich zuerst nach Belgien oder Frankreich gewandert und danach nach D hätte ich jetzt ein EU-FS ;-)

Es reicht eigentlich die 185 Tage Regelung einzuhalten (in einem Staat wo der M-FS anerkannt ist) um ein EU-FS zu bekommen...

Da es keine einheitliche EU Gesetze gibt würde ich am liebsten vor dem europäischen Gerichtshof gehen! xD

»Fahren ohne Fahrerlaubnis auf ca. 10 Jahre macht ein stattliches Sümmchen, wenn das zur Anzeige kommt. «

Ich bin mir der Rechtslage bewusst

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
05.06.2009, 11:23 Uhr

zu: Marokkanischer Führerschein

Hallo.

Es gibt hier sehr wohl ein einheitliches Europäisches Richtlinienwerk.
Nur haben es bisher nicht alle Staaten geschafft, diese Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.

Deutschland hat einen großen Schritt dazu mit seiner FeV- Änderung im Oktober 2008 und Januar 2009 getan.

Die Regelung, die also momentan in Deutschland gilt, ist die, die langfristing EU- Recht sein wird.

Das ganze ist also nicht paradox, Belgien und Frankreich sind einfach noch nicht so weit.

Die Umschreibegebühren betragen übrigens so ca. 120 Euro, immerhin also etwas günstiger, als Du gedacht hast.

Eine kleine Anmerkung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis: Ich will darauf jetzt nicht tiefgehend eingehen, zumal, selbst wenn die TE jetzt mal von der Polizei angehalten wird, die vergangenen Fahrten wohl kaum nachvollzogen werden können.
Dennoch: Bei mehrfachem, tatmehrheitlichen FoFE (und dazu reichen nicht 100, sondern bereits 5 Fahrten), wird es nicht nur ein "hübschen Sümmchen", sondern u.U. eine Freiheitsstrafe werden.

mfG
Durban

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Herr_der_Dinge
05.06.2009, 13:22 Uhr

zu: Marokkanischer Führerschein

Hallo Durban,

vielen Dank für die ausführliche Erklärung!

D.h. für mich, ich müsste meinen M-FS umschreiben lassen und die theo. und prak. Prüfung machen? Plus Sehtest und Erste Hilfe Kurs nehme ich an?

Wie ist es eigentlich mit der Probezeit? fällt sie aus, oder müsste ich da 2 Jahre "den Ball flach halten"? ;-)

LG,
Yassine

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
05.06.2009, 13:44 Uhr

zu: Marokkanischer Führerschein

Wenn Du eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis haben willst, musst Du in den nicht ganz süßen Apfel beißen.

Immerhin musst Du theoretisch keine Fahrstunden in der Fahrschule nehmen.
Die meisten Fahrlehrer werden Dich jedoch erst zur Prüfung anmelden, wenn sie in ein- zwei Fahrstunden gesehen haben, dass Du die deutschen Verkehrsregeln beherrscht.

Theorieunterricht benötigst Du nicht.

Einen Sehtest bräuchtest Du; dazu reicht ein Sehtest beim Optiker, zum Augenarzt musst Du nicht.

Der Kurs "Lebensrettende Sofortmaßnahmen" ist ein wenig günstiger und kürzer als ein Erste- Hilfe- Kurs, genügt aber zur Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis.

Im wesentlichen sparst Du Dir also die theoretische und praktische Fahrausbildung.

Zuletzt eine gute Nachricht:
Die Probezeit errechnet sich aus dem Datum des Erwerbs Deiner ausländischen Fahrerlaubnis, § 2a Abs. 1 StVG.
Von da an musst Du also 2 Jahre rechnen, wobei die Zeit nicht berücksichtigt wird, in der Du in Deutschland nicht fahren durftest, § 33 Abs. 2 FeV.
Wenn Du also vor Ablauf der 6- Monats- Frist (oder hattest Du diese auf 12 Monate verlängert?) Deine FE mehr als 2 Jahre hattest, bekommst Du keine Probezeit mehr.

Übrigens, weil Du die 6 Monate angesprochen hast, die Du hier fahren darfst: Auch diese Regelung hat ihren Sinn.
Denn irgendwie muss man ja Urlaubern, Geschäftsleuten und Durchreisenden ermöglichen, in Deutschland Auto zu fahren.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Herr_der_Dinge
05.06.2009, 14:37 Uhr

zu: Marokkanischer Führerschein

Vielen Dank, du hast mir sehr geholfen!!!

LG,
Yassine

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-115 / 3 Fehlerpunkte

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