Prüfungsrichtlinie

Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen

Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28.01.2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)
 

4. Theoretische Prüfung 

4.1 In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

  • ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
  • mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

4.2 Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können.
(§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FeV)

4.3 Form und Umfang der Prüfung

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.
Bei einer Prüfung mehrerer Klassen in einem Termin wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei Vorbesitzregelungen (§ 9 FeV) darf der Zusatzstoff für die Erweiterungsprüfung erst geprüft werden, wenn die theoretische Prüfung für die erforderliche Vorbesitzklasse bestanden ist.

Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis werden der Grundstoff und der Zusatzstoff geprüft. Auch in diesem Fall gelten die Regelungen für die Prüfung mehrerer Klassen in einem Termin.

4.4 Die theoretische Prüfung entfällt bei der Erweiterung

  • einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FeV,
  • der Klasse B auf die Klasse BE,
  • der Klasse C1 auf die Klasse C1E,
  • der Klasse D auf die Klasse DE und
  • der Klasse D1 auf die Klasse D1E

(§ 15 Satz 2 FeV).

4.5 Prüfungen eines Bewerbers für mehrere Klassen in einem Prüfungstermin werden getrennt bewertet. Mit der theoretischen Prüfung für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis darf erst begonnen werden, wenn die theoretische Prüfung in der Klasse, die Voraussetzung für die Erweiterung ist, bestanden wurde (Anlage 1 Nr. 3.1).

4.6 Die Benutzung von Hilfsmitteln ist nicht zulässig. Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden (Anlage 7 Nr. 1.4 FeV).

4.7 Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können zulassen, dass die Fragen in anderen Sprachen, unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf Kosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm, auch mit Audio-Unterstützung, gestellt werden (Anlage 7 Nr. 1.3, 1. Abs. FeV).

Die Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers ist nur dann zulässig, wenn keine anderen fremdsprachigen Medien zur Verfügung stehen.

Bei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder Übersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf Tonträger möglich. Wir dies abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich statt.

Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung entsprechen; Verständnishilfen sollen gegeben werden.

Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen können, besteht die Möglichkeit — gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung — mündlich geprüft zu werden.

Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen (Anlage 7 Nr. 1.3 FeV).

Die Technische Prüfstelle bestimmt den Dolmetscher oder Übersetzer.

Für die Prüfung der Klasse B und die Prüfung des Grundstoffes in den anderen Klassen (ausgenommen Mofa) stehen Übersetzugen in folgenden Sprachen zur Verfügung:

— Englisch
— Französisch
— Griechisch
— Italienisch
— Polnisch
— Portugiesisch
— Rumänisch
— Russisch
— Serbokroatisch
— Spanisch
— Türkisch.

4.8 Der aaSoP bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 FeV).

4.9 Zusammenstellung und Wertigkeit der Fragen; Bewertung der Prüfung

Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog für jede Frage angegeben.

Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte, die zulässige Fehlerpunktzahl und die Bewertung ergeben sich aus Ziffer 3 der Anlage 1.


 
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